Infektionsschutz

Gerade in medizinischen Einrichtungen begegnet man täglich einer Vielzahl von Viren, Bakterien und Pilzen. Damit diese nicht zur Gefahr für Beschäftigte und Patienten werden, ist ein wirksamer Infektionsschutz unerlässlich.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Den wichtigsten Gesetzestext zum Infektionsschutz stellt das im Jahr 2000 erlassene Infektionsschutzgesetz (IfSG) dar. Dieses regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Ziel ist die Prävention übertragbarer Krankheiten sowie die frühzeitige Erkennung von Infektionen, um deren Weiterverbreitung erfolgreich zu verhindern.

Meldepflicht

Ein zentrales Element im Infektionsschutz stellt das Meldewesen dar. So widmet sich der gesamte dritte Abschnitt des IfSG der Meldepflicht ausgewählter Infektionskrankheiten. Es wird ausführlich dargelegt, welche Krankheiten der behandelnde Arzt melden muss und wann eine Meldung namentlich bzw. nicht-namentlich erfolgt. In den meisten Fällen erfolgt die Meldung über das zuständige Gesundheitsamt an das Robert Koch-Institut als zentraler Einrichtung der Bundesregierung für die Krankheitsüberwachung und –prävention. In einigen Bundesländern erfahren die Meldepflichten nach IfSG eine Erweiterung in den jeweiligen Länderregelungen. Diese sind auf der Website des RKI einsehbar.

Nosokomiale Infektionen

Das Infektionsschutzgesetz widmet sich insbesondere den nosokomialen Infektionskrankheiten. Es handelt sich dabei um Infektionen, die sich ein Patient während seines Aufenthaltes in einer Gesundheitseinrichtung zuzieht. Das passiert besonders häufig im Krankenhaus, weshalb auch von Krankenhausinfektionen die Rede ist. Alle Infektionen, die mindestens 72 Stunden nach Aufnahme im Krankenhaus identifiziert werden, gelten als nosokomial. Die drei häufigsten nosokomialen Infektionen sind Harnwegsinfektionen, Atemwegsinfektionen und Wundinfektionen infolge von Operationen.

Hygienemanagement für wirksamen Infektionsschutz

Die wichtigste Maßnahme für wirksamen Infektionsschutz stellt ein verbindliches Hygienemanagement dar. Dabei kommt dem praxisinternen Hygieneplan große Bedeutung zu. Darin werden alle hygienerelevanten Regelungen schriftlich fixiert. Diese reichen von der Personalhygiene (Händehygiene und Tragen von Schutzkleidung) über die Umgebungshygiene (Reinigung und Desinfektion von Flächen) bis hin zu Hygienemaßnahmen bei der medizinischen Versorgung von Patienten. Für den Infektionsschutz von Patienten und Mitarbeitern ist es unerlässlich, die Beschäftigten umfassend im Hygienemanagement zu unterweisen. Die Basis stellt dabei immer eine zuvor erstellte Gefährdungsbeurteilung dar, die sämtliche Gefahrenquellen im Betrieb identifiziert und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableitet.

Infektionsschutz durch Impfungen

Bei der Tröpfcheninfektion stößt der Infektionsschutz durch Hygienemanagement an seine Grenzen. Bei vielen Krankheiten, die durch Tröpfchen übertragen werden, ist es jedoch möglich, sich durch Impfprävention zu schützen. Das ist insbesondere für das Personal interessant, das regelmäßig mit infektiösen Patienten in Berührung kommt. Umfassende Beratung erhalten Betroffene im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beim zuständigen Betriebsarzt. Die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt immer freiwillig. Kommt es jedoch zu einer Ausbruchsituation oder ist die Versorgung eines stark immungeschwächten Patienten erforderlich, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, Daten über den Impfstatus des jeweiligen Mitarbeiters zu erfragen. Zwar darf dieser die Auskunft verwehren. Es bleibt dann aber dem Arbeitgeber überlassen, welche Konsequenzen er daraus zieht. Schließlich sollten sowohl Fremd- und Drittschutz als auch der Schutz der Beschäftigten immer oberste Priorität haben.