Unterweisung

Die regelmäßige Unterweisung ist ein wichtiger Bestandteil im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie dient dazu, den Mitarbeitern ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsförderndes Verhalten am Arbeitsplatz beizubringen und sie so wirksam vor Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten zu schützen.

Unterweisung ist Pflicht

  • §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Damit die Angestellten Sicherheits- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zuverlässig erkennen können, genügt es nicht, ausschließlich Unterweisungen zu allgemeinen Arbeitsschutzthemen durchzuführen. Diese müssen individuell auf den Arbeitsplatz und/oder den Tätigkeitsbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein.

Anlässe für Unterweisungen

Das Arbeitsschutzgesetz macht auch konkrete Angaben zu den Anlässen für eine Unterweisung. Hier heißt es:

„Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.“

Unterweisungen müssen darüber hinaus regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich wiederholt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Wiederholungen halbjährlich zu veranlassen. Auch wenn sich Unfälle oder Beinaheunfälle ereignet haben sollten, sollte das in einer Unterweisung besprochen und dargelegt werden, wie man die Schadensereignisse noch rechtzeitig hätte abwenden können.

Durchführung

Bei der Durchführung der Unterweisung ist darauf zu achten, dass nicht nur eine theoretische Wissensvermittlung erfolgt. Vielmehr sollten die Inhalte praxisorientiert vermittelt werden, z.B. in Form einer praktischen Übung zum richtigen Verhalten im Notfall. Es empfiehlt sich, themenspezifisch zu arbeiten und innerhalb mehrerer kurzer Unterweisungen gezielt ein Thema anzusprechen statt alles auf einmal in der alljährlichen Pflichtunterweisung abzuhandeln. Der Einbezug von Betriebsanweisungen und konkreter Materialien gestaltet die Unterweisung noch anschaulicher und hilft den Teilnehmern dabei, die Lerninhalte zu verinnerlichen.

Dokumentation

Um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass man seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist, ist eine schriftliche Dokumentation unerlässlich. Folgende Angaben sollten darin enthalten sein:

  • Name des Unterweisenden
  • Namen und Unterschriften der Teilnehmer
  • Zeitpunkt der Unterweisung
  • Unterweisungsinhalt

Die Unterweisungsunterlagen sollten Sie mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufbewahren. Bei den Unterweisungen nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung existiert eine Aufbewahrungspflicht von einem bzw. fünf Jahren.