Sicherer Umgang mit Zytostatika im Gesundheitsdienst
Gesundheitsschutz

Sicherer Umgang mit Zytostatika im Gesundheitsdienst

Bereits seit vielen Jahren stellen Zytostatika einen unverzichtbaren Bestandteil in der Behandlung von Krebserkrankungen dar. Dabei lässt sich eine toxische Wirkung nicht ganz ausschließen. Diese betrifft in erster Linie den erkrankten Patienten. Aber auch für das behandelnde Personal stellt der Umgang mit Zytostatika ein gewisses Risiko dar.

Dieser Beitrag soll Betreiber von Gesundheitseinrichtungen dabei unterstützen, den Umgang mit Zytostatika für Ärzte, Pfleger und Pharmazeuten so sicher wie möglich zu gestalten. Dabei legen wir besonderes Augenmerk auf die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Chemotherapie

Zytostatika werden vor allem in der Chemotherapie zur Bekämpfung von Krebszellen eingesetzt. Deren toxische Wirkung betrifft zwar vorrangig den Patienten, stellt aber auch für das behandelnde Personal ein Risiko dar.

Lassen Sie sich über den sicheren Umgang mit Zytostatika beraten.

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Risiken im Umgang mit Zytostatika

Zytostatika sind hochpotente Arzneistoffe, die somit eine potenzielle Gefahr darstellen für alle, die mit ihnen umgehen. Es handelt sich dabei um Substanzen mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen (CMR) Eigenschaften.

Obwohl die gesundheitsgefährdenden Wirkungen von Zytostatika in geringen Dosen bislang nicht wissenschaftlich belegt sind, rechtfertigen Einzelfälle in der jüngeren Vergangenheit durchaus, entsprechende Schutzmaßnahmen für das Personal zu ergreifen.

So ist im Zusammenhang mit Zytostatika beispielsweise von Zellveränderungen mit daraus resultierender Karzinomentstehung, Leberschäden und Unfruchtbarkeit bei Krankenschwestern die Rede.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Eine wertvolle Handlungshilfe zum sicheren Umgang mit Zytostatika finden Betreiber von Gesundheitseinrichtungen in der TRGS 525 „Technische Regel für Gefahrstoffe“. Man muss jedoch beachten, dass die jeweiligen Gefährdungen und daraus abzuleitende Schutzmaßnahmen von Betrieb zu Betrieb variieren können.

Es ist also unmöglich, eine allgemeingültige Übersicht zum sicheren Umgang mit Zytostatika zu erstellen. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Gefährdungsbeurteilungen sind immer vor der Aufnahme einer neuen Tätigkeit durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Nur so lässt sich das von Zytostatika ausgehende Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten auf ein absolutes Minimum reduzieren.

Nebenwirkungen

Karzinome, Leberschäden, Unfruchtbarkeit und Fehlgeburten – all das können mögliche Nebenwirkungen vom Umgang mit Zytostatika sein.

Arbeitsbereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gehen Sie am besten in sieben Schritten vor. Im ersten Schritt geht es zunächst darum, alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Ihrem Betrieb festzulegen, in denen Zytostatika zum Einsatz kommen. In der Regel betrifft das Transport, Lagerung, Zubereitung, Verabreichung und Entsorgung der Arzneimittel.

Je nach Tätigkeit ergeben sich unterschiedliche Risiken, die in Schritt 2 zu ermitteln sind. Beachten Sie hierbei insbesondere die akuten und chronischen Gefährdungen, die sich meist durch eine dermale Aufnahme, in seltenen Fällen auch durch Inhalation ergeben.

Im dritten Schritt kommt es darauf an, das Risiko der Gefährdung zu beurteilen. Das stellt sich im Umgang mit Zytostatika als besonders schwierig dar, da bis heute keine verbindlichen Grenzwerte für diese definiert wurden. Aufgrund der hohen Konzentration der Arzneimittel und der einzelnen Verarbeitungsschritte ist aber vor allem bei der Zubereitung von Zytostatika mit einer erhöhten Gefährdung des Personals zu rechnen.

Weil nur entsprechend geschultes Pflegepersonal Zytostatika an die Patienten verabreichen darf, ist die Gefährdung hier als eher gering einzuschätzen. Dennoch kann man die versehentliche Freisetzung von zytostatikahaltigen Lösungen nicht ganz ausschließen, z.B. wenn die Infusionssysteme noch nicht mit Trägerlösung vorbefüllt sind oder wenn man das Behältnis fallen lässt. Insbesondere das Entfernen von Infusionszubehör ist in diesem Zusammenhang immer auch mit einem erhöhten Risiko verbunden.

Schutzmaßnahmen festlegen und durchführen

Basierend auf den zuvor ermittelten Gefährdungen geht es in Schritt 4 und 5 darum, dazu passende Schutzmaßnahmen zu entwickeln und durchzuführen. Dabei kann es sich um technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen handeln. Technische Schutzmaßnahmen umfassen beispielsweise die Einrichtung eines speziellen Zytostatika-Zubereitungsraums, in dem alle CMR-Arzneimittel zentral zubereitet werden können.

Dieser ist mit entsprechenden Warnhinweisen zu kennzeichnen, um den Zutritt von unbefugtem Personal auszuschließen. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten, die in ihrem Arbeitsalltag mit Zytostatika in Berührung kommen. Diese Unterweisungen sollten mündlich unter Einbeziehung einer Betriebsanweisung erfolgen.

Das Personal wird dabei umfassend über potenzielle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informiert. Im Rahmen der persönlichen Schutzmaßnahmen muss schließlich eine persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden, die je nach Tätigkeit variiert, aber immer das Tragen von Schutzhandschuhen einschließt.

Letztere müssen über eine lange Stulpe und einen sicheren Schluss über dem Ärmelbündchen verfügen, damit keine Gefahrstoffe von oben in den Handschuh laufen können. Handschuhe aus Latex oder Nitril eignen sich besonders gut. Diese sollten immer die Qualitätsanforderungen der DIN EN 374 erfüllen.

Gefahrenquellen

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss für den jeweiligen Betrieb ermittelt werden, welche potenziellen Gefahrenquellen sich für Beschäftigte ergeben.

Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und fortschreiben

Im sechsten Schritt der Gefährdungsbeurteilung werden die getroffenen Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft. Nur so können Betreiber von Gesundheitseinrichtungen den dauerhaften und effektiven Schutz ihrer Beschäftigten sicherstellen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Personal ist hier unerlässlich.

Liegen weiterhin Mängel vor, ist abzuwägen, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind oder bereits bestehende Maßnahmen einer Optimierung bedürfen. Schritt 7 beschreibt schließlich die Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung. Deren Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und dauerhaft aufbewahrt werden.

Nur so befinden sich die Verantwortlichen rechtlich auf der sicheren Seite, wenn es wider Erwarten doch einmal zum Schadensfall im Umgang mit Zytostatika kommen sollte.

Wir helfen Ihnen gern

Betreiber von Gesundheitseinrichtungen sollten sich bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung immer vom zuständigen Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Wir von der BAU MEDIZINTECHNIK GmbH übernehmen das gerne für Sie.

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Mitarbeiter, die im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betreuung Ihres Betriebs alle potenziellen Gefahrenquellen ermitteln und entsprechende Gegenmaßnahmen entwickeln.

Sie haben noch Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen Termin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie uns am besten noch heute. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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